Hausgeldabrechnung für WEG´s

Hausgeldabrechnung für WohnungseigentümergemeinschaftenWelche Kosten sind Umlagefähig und welche nicht?

Die Hausgeldabrechnung ist die „Nebenkostenabrechnung der Wohnungseigentümer“: Eine Aufstellung über die Kosten und Lasten der jeweiligen Wohnung des Wohnungseigentümers, § 16 Abs. 2,7 und 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

Als Eigentümer und Vermieter einer Wohnung erhält man eine Übersicht über alle Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, die Betriebskosten, die Kosten der Instandhaltung oder Instandsetzung und die sonstigen Kosten der Verwaltung oder des gemeinschaftlichen Gebrauchs.

Aufgeschlüsselt nach dem Verhältnis des Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum bekommt man dann eine Abrechnung über den zu tragenden Kostenanteil für sein eigenes Wohnungseigentum, § 16 Abs. 2 WEG. Das ist dann das sogenannte Hausgeld, das man als Vermieter meist bereits in monatlichen Vorauszahlungen leistet.

Umlagefähige Kosten:

  • Öffentliche Lasten des Grundstücks oder der Wohnung, beispielsweise die Grundsteuer
  • Kosten der gemeinschaftlichen Wasserversorgung
  • Kosten der Entwässerung des gemeinschaftlichen Eigentums
  • Kosten der Straßenreinigung
  • Kosten der Müllabfuhr
  • Kosten des Betriebs eines gemeinschaftlichen Fahrstuhls (z. B. Notruftelefon und Wartung)
  • Kosten der Gebäudereinigung, beispielsweise Zugänge, Flure, Treppenhäuser, Keller, Bodenräume, Waschküche
  • Gartenpflegekosten
  • Kosten der Außenbeleuchtung
  • Schornsteinreinigung
  • Kosten des Betriebs der Heizung und der Warmwasserversorgung (Heizkosten)
  • Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherungen
  • Hausmeisterkosten
  • Kosten einer gemeinschaftlichen Antennenanlage und vergleichbarer Anlagen
  • Kosten einer gemeinschaftlichen Wascheinrichtung
  • Sonstige Kosten, die als Betriebskosten anerkannt sind und deren Umlage im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist wie zum Beispiel Kosten für Müllschlucker, Blitzableiter, Sauna, Kinderspielplätze, Dachrinnenreinigung, Concierge Service, Nachtwächter etc.

 

Nicht umlagefähige Kosten:

Sind alle Kosten, die nicht als Betriebskosten im Sinne der BetrKV eingestuft werden: Das sind in erster Linie die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Verwaltungskosten.

  • Beitrag zur Instandhaltungsrückstellung (§ 21 Abs. 5 Satz 4 WEG)
  • Kostenanteil für bauliche Veränderungen oder laufende Instandhaltungen; z.B. Erneuerung des Fassadenanstrichs, Einbau eines Aufzugs etc.
  • Reparatur und Instandsetzungskosten bei verbrauchsbedingten Abnutzungserscheinungen oder Schäden beziehungsweise Mängeln an der Bausubstanz; z.B. alters- und witterungsbedingt Wasserschäden, Austausch von alten Rohrleitungen, Deckung eines neuen Daches etc.
  • Kosten der WEG Verwaltung
  • Kosten für Vorratskäufe, wie z.B. den Einkauf von Heizöl
  • Hausgeldanteile für Kosten der Verkehrssicherung der gemeinschaftlichen Wege, Zugänge, Zufahrten usw.
  • Eigentümerbeiträge, wie z.B. Anliegerbeiträge, Straßen- oder Kanalbeiträge
Cookie-Einstellungen
Auf dieser Website werden Cookie verwendet. Diese werden für den Betrieb der Website benötigt oder helfen uns dabei, die Website zu verbessern.
Alle Cookies zulassen
Auswahl speichern
Individuelle Einstellungen
Individuelle Einstellungen
Dies ist eine Übersicht aller Cookies, die auf der Website verwendet werden. Sie haben die Möglichkeit, individuelle Cookie-Einstellungen vorzunehmen. Geben Sie einzelnen Cookies oder ganzen Gruppen Ihre Einwilligung. Essentielle Cookies lassen sich nicht deaktivieren.
Speichern
Abbrechen
Essenziell (1)
Essenzielle Cookies werden für die grundlegende Funktionalität der Website benötigt.
Cookies anzeigen