Kleinreparaturen

Kleinreparaturen, was ist umlagefähig? Alle Inhalte rund um die Kleinreparaturklausel.

Als Kleinreparaturen – oder auch Bagatellreparaturen – werden Arbeiten an den Teilen in der Wohnung eines Mieters bezeichnet, die seinem täglichen Zugriff  unterliegen. Hierzu zählen beispielsweise Fenstergriffe, Spülkästen, Türgriffe, Wasserhähne, Steckdosen,  oder auch Gurtbänder von Fensterjalousien.

Hier darf der Vermieter den Mieter an den Kosten beteiligen. Umgelegt werden darf für die Einzelreparatur ein Betrag zwischen 10 und 100 Euro. Im Jahr dürfen maximal  8 % der Jahresnettomiete an den Mieter weitergegeben werden.

Die rechtliche Voraussetzung für diese Umlage finden Sie in unseren Mietverträgen unter § 15 Kleinreparaturen. Hier werden auch weitere Beispiele angeführt, die im Einzelfall weiterberechnet werden können.

Die Beauftragung von solchen Reparaturen obliegt der Verwaltung.  Der Mieter verpflichtet sich bei Unterzeichnung des Mietvertrages, Schäden am Wohnraum unverzüglich zu melden. Nach Beauftragung des zuständigen Handwerkers wird sich dieser zur Terminabsprache mit Ihnen in Verbindung setzen.

Die anfallende Rechnung wird vom Eigentümer in Vorleistung getragen und im Anschluss an den Mieter weiterberechnet. Diese Weiterberechnung erfolgt bei uns in der Regel zeitgleich zu den jährlichen Betriebskostenabrechnungen.

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